Auftragsbestimmungen
Akzeptanz
Dieser Auftrag („Auftrag“) und alle nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Auftragskonditionen“) müssen wie schriftlich formuliert akzeptiert werden und können entweder von dem im Auftrag angegebenen Anbieter („Anbieter“) akzeptiert werden (1) durch schriftliche oder elektronische Bestätigung an Ouraring Inc., ein Unternehmen in Delaware mit Niederlassungen in 415 Kearny Street, San Francisco, CA 94108, oder Oura Health Oy, eine finnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Niederlassungen in Elektroniikkatie 10, 90590 Oulu, Finnland, oder jedes mit dem vorgenannten verbundenen Unternehmen oder Tochterunternehmen, das den Auftrag ausstellt, der diesen Auftragskonditionen beigefügt sind oder in dem auf diese Auftragskonditionen verwiesen wird (einzeln und zusammenfassend „Oura“) oder (2) durch den Beginn der Leistung des Anbieters oder seines Beauftragten, einschließlich der Rechnungsstellung oder Lieferung der im Rahmen dieser Vereinbarung gekauften Waren oder Dienstleistungen. Nach der Annahme stellen der Auftrag und die Auftragskonditionen mit allen von Oura bereitgestellten Anlagen sowie die Teile des Angebots des Anbieters, die nicht im Widerspruch zu den Bedingungen dieser Auftragskonditionen oder dem Auftrag stehen, abschließend die gesamte Vereinbarung der Parteien dar, unter Ausschluss aller anderen Bedingungen. Jede Ergänzung, Änderung, Modifizierung, Überarbeitung oder ein Verzicht auf diese Auftragskonditionen oder den Auftrag ist ungültig und wird abgelehnt, sofern Oura nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Oura widerspricht allen zusätzlichen oder anderen Bedingungen, die in den Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Vorschlägen oder anderen Angeboten des Anbieters enthalten sein könnten, unabhängig davon, wie sie gemacht wurden. Zur Klarstellung: Diese Auftragskonditionen gelten nicht, soweit der Anbieter und Oura separate schriftliche Geschäftsbedingungen vereinbart haben, die sowohl vom Anbieter als auch von Oura unterzeichnet und zuvor von der Rechtsabteilung von Oura geprüft und genehmigt wurden.
Zahlungsbedingungen; Preise
Die Zahlungsbedingungen entsprechen den Angaben im Auftrag. Wenn dort keine Zahlungsbedingungen vermerkt sind, gelten sie netto dreißig (30) Tage ab Erhalt einer korrekten Rechnung bei Oura. Sollte eine Vorauszahlung einvernehmlich schriftlich vereinbart und im Auftrag vermerkt sein, muss der Anbieter eine vorläufige Rechnung mit dieser Auftragsnummer, den Kosten, der Menge und dem geplanten Versanddatum (falls zutreffend) an Oura einreichen. In keinem Fall haftet Oura für verspätete Gebühren oder Strafen. Der Anbieter führt genaue Aufzeichnungen über alle Beträge, die Oura in Rechnung gestellt werden, und die Zahlungen, die Oura im Rahmen dieser Vereinbarung geleistet hat. Wenn Oura den Anbieter über eine bestätigte falsche Rechnungsstellung an Oura informiert, erstattet der Anbieter Oura innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Mitteilung dieser Beträge alle Beträge, die Oura in Rechnung gestellt wurden. Oura werden keine höheren als die im Auftrag angegebenen Preise in Rechnung gestellt, es sei denn, beide Parteien haben ausdrücklich schriftlich andere Preise vereinbart. Die im Auftrag angegebenen Preise beinhalten alle Steuern mit Ausnahme der Steuern, die der Anbieter gesetzlich von Oura einziehen muss. Solche etwaigen Steuern werden auf der Rechnung des Anbieters separat ausgewiesen und von Oura bezahlt, sofern keine Befreiung verfügbar ist. Auf Anfrage von Oura erstellt der Anbieter eine unverbindliche Steuerauskunft, um Oura bei der Budgetierungsplanung zu unterstützen. In keinem Fall werden Oura Steuern in Rechnung gestellt oder bezahlt, die sich auf das Geschäftseinkommen, die Mitarbeiter oder Einrichtungen des Anbieters beziehen, einschließlich Immobiliensteuern.
Lieferung von Waren
Wenn der Anbieter Hardware, Ausrüstung, Geräte, Endprodukte, Komponenten, Materialien oder andere Lieferungen oder Gegenstände physischer oder materieller Art (zusammen „Waren“) liefert, versendet der Anbieter alle Waren gemäß Incoterms 2020 in Form von DDP (Delivery Duty Paid), es sei denn, im Auftrag sind alternative Versandmodalitäten vermerkt und/oder von Oura ausdrücklich genehmigt. Sofern Oura nicht zugestimmt hat, die folgenden Gebühren zu zahlen, und die Gebühren ausdrücklich im Auftrag vermerkt oder im Auftrag enthalten sind, ist der Anbieter für alle Kosten für Versand, Beförderung, Logistik, Transport, Verpackung, Versicherung sowie Einfuhrzölle und Steuern verantwortlich, die mit der Lieferung der Waren in den im Auftrag angegebenen Empfangs-/Liefereinrichtungen von Oura verbunden sind. Der Anbieter zahlt Versandkosten, die über die im Auftrag angegebenen Kosten, zu deren Zahlung Oura sich bereit erklärt hat, hinausgehen. Die Waren müssen bis zu dem im Auftrag angegebenen Datum versandt werden, dürfen jedoch ohne die vorherige Zustimmung von Oura nicht mehr als eine Woche vor dem (den) hier angegebenen Zeitpunkt(en) versendet werden. Wenn die Warenlieferungen des Anbieters einen angeforderten oder vorgeschriebenen Lieferplan nicht einhalten, kann Oura, ohne dass andere Rechte oder Rechtsbehelfe, die Oura nach Recht oder Billigkeit zustehen, eine beschleunigte Weiterleitung dieser Sendungen anordnen, und alle daraus resultierenden zusätzlichen Kosten werden dem Konto des Anbieters angelastet. Wenn auf Wunsch von Oura oder mit Zustimmung von Oura mehr als eine Sendung für diesen Auftrag erfolgt, muss auf der Rechnung und den Versandpapieren, die der letzten Sendung beiliegen, angegeben werden, welche Sendung die endgültige Lieferung ist. Oura ist nicht verpflichtet, verspätete, zu viele, teilweise oder zu wenige Lieferungen anzunehmen, und solche Lieferungen können nach Wahl von Oura ganz oder teilweise an den Anbieter zurückgesandt oder auf Kosten und Gefahr des Anbieters in Disposition verwahrt werden. Oura haftet nicht für Verpflichtungen oder Produktionsvereinbarungen des Anbieters, die den Betrag oder die Zeit überschreiten, die erforderlich ist, um den Lieferplan von Oura einzuhalten. Ein Ersatz von Waren wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oura nicht akzeptiert. Der Anbieter trägt das gesamte Verlustrisiko aller unter diesen Auftrag fallenden Waren, bis diese Waren an den von Oura angegebenen Standort geliefert wurden.
Inspektion von Waren
Die im Rahmen dieser Vereinbarung bestellten Waren können von Oura zu angemessenen Zeiten und an angemessenen Orten überprüft und getestet werden. Wenn die gelieferten Waren nicht den Standardspezifikationen des Anbieters oder den von Oura schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder wenn sie anderweitig nicht den geltenden gesetzlichen, industriellen, behördlichen oder Herstellungsstandards, die für Waren dieser Art erforderlich sind, entsprechen, hat Oura das Recht, sie abzulehnen. Waren, die ganz oder teilweise geliefert und abgelehnt wurden, können nach Wahl von Oura an den Anbieter zur Rückerstattung, Gutschrift oder Ersatz zurückgesandt oder in Disposition verwahrt werden, jeweils auf Kosten und Risiko des Anbieters.
Dienstleistungen
Wenn der Auftrag die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art („Dienstleistungen“) durch den Anbieter beinhaltet oder erfordert, erbringt der Anbieter diese Dienstleistungen gemäß den mit Oura schriftlich vereinbarten, u. a. in einer Leistungsbeschreibung Spezifikationen innerhalb dem in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zeitrahmen (mit Ausnahme von Verzögerungen, die durch Oura verursacht werden), und stellt die in der Leistungsbeschreibung vermerkten Artikel, Materialien, Berichte oder sonstigen Leistungen zur Verfügung („Lieferbestandteile“), in Übereinstimmung mit den technischen oder anderen Spezifikationen, die in der Leistungsbeschreibung vermerkt sind. Nach der Zahlung gehen alle Rechte, Titel und Anteile an den Liefergegenständen, einschließlich aller geistigen Eigentumsrechte daran, auf Oura über. Wenn die Lieferbestandteile geistiges Eigentum enthalten, das dem Anbieter gehört oder von diesem lizenziert wurde, gewährt der Anbieter Oura bei der Lieferung des Lieferbestandteils ein nicht ausschließliches Recht und eine Lizenz, denselben als Teil des Lieferbestandteils innerhalb des in der Leistungsbeschreibung angegebenen Verwendungsbereichs des Lieferbestandteils und für den darin angegebenen Zeitraum oder, falls darin kein Umfang angegeben ist, für die rechtmäßige geschäftliche Nutzung von Oura zu verwenden. Diese kann u. a. die internen Abläufe von Oura, die Herstellung der Produkte von Oura oder die Verwendung als Teil der kommerziell erhältlichen Softwareanwendungen von Oura beinhalten. Wenn ein Lieferbestandteil geistiges Eigentum von Oura oder seinen Lizenzgebern enthält oder eine Änderung, Übersetzung, Erweiterung oder ein abgeleitetes Werk des Vorstehenden ist, erwirbt der Anbieter kein Recht, Titel und keinen Anteil an diesem geistigen Eigentum (mit Ausnahme des beschränkten Rechts, denselben gemäß den Anweisungen von Oura ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen für Oura und der Vorbereitung der Lieferungen für Oura zu verwenden), und alle Rechte, Ansprüche oder Anteile, die dem Anbieter kraft Gesetzes oder anderweitig an dem Vorstehenden zustehen, werden hiermit an Oura gegebenenfalls seine Lizenzgeber abgetreten und übertragen.
Zusicherungen und Garantien
Der Anbieter erklärt, dass er über die volle Befugnis und Autorität sowie über alle geistigen Eigentumsrechte und sonstigen Rechte, Zustimmungen, Genehmigungen und Befugnisse verfügt, um Oura die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Waren, Dienstleistungen und Lieferbestandteile für den von Oura vorgesehenen, befugten Gebrauch bereitzustellen. DER ANBIETER GARANTIERT, DASS (1) DIE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG BEREITGESTELLTEN WAREN, DIENSTLEISTUNGEN UND LIEFERBESTANDTEILE DEN GELTENDEN, SCHRIFTLICH MIT OURA VEREINBARTEN SPEZIFIKATIONEN ENTSPRECHEN, (2) DIE WAREN HANDELSÜBLICH, VON EINWANDFREIEM MATERIAL UND GUTER VERARBEITUNG, FREI VON MÄNGELN, GEEIGNET UND AUSREICHEND FÜR DIE VON UNS BEABSICHTIGTEN ZWECKE UND FREI VON ALLEN PFANDRECHTEN UND BELASTUNGEN SIND, (3) DIE DIENSTLEISTUNGEN VON QUALIFIZIERTEM PERSONAL PROFESSIONELL UND FACHMÄNNISCH ERBRACHT WERDEN UND (4) FÜR SOFTWARE, HARDWARE ODER KOMPONENTEN DIE STANDARDGARANTIE DES ANBIETERS ODER DES HERSTELLERS ODER DIE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE GARANTIE GILT, JE NACHDEM, WELCHE LÄNGER IST. ALLE GARANTIEN GELTEN AUCH NACH DER ANNAHME UND BEZAHLUNG ALLER GEMÄSS DIESER VEREINBARUNG BESTELLTEN WAREN WEITER. BEIDE PARTEIEN LEHNEN ALLE STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN UND ALLE GARANTIEN AB, DIE OBEN NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT WURDEN.
Vertrauliche Informationen
Wenn der Anbieter mit Oura einer Geheimhaltungsvereinbarung oder anderen Vertraulichkeitsbestimmungen zugestimmt hat, gilt die Geheimhaltungsvereinbarung für diesen Auftrag und alle Diskussionen und Mitteilungen, die zwischen dem Anbieter und Oura in Bezug auf den Auftrag und alle darin enthaltenen Waren, Dienstleistungen oder Lieferbestandteile ausgetauscht werden, einschließlich der Tatsache, dass Oura die Käufe im Rahmen dieser Vereinbarung tätigt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen der Geheimhaltungsvereinbarung und diesen Auftragskonditionen haben diese Auftragskonditionen Vorrang, soweit sie für die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Waren, Dienstleistungen oder Lieferbestandteile gelten, und jeder in der Geheimhaltungsvereinbarung angegebene Nutzungs- oder Offenlegungszweck wird für die Zwecke dieser Auftragskonditionen so angesehen, dass er sich auf die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien aus dem Auftrag und diesen Auftragskonditionen bezieht. Wenn derzeit keine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Anbieter und Oura in Kraft ist, stimmt der Anbieter zu, dass: (1) alle Informationen, die Oura vom Anbieter im Zusammenhang mit diesem Auftrag zur Verfügung gestellt oder offengelegt werden, sind Teil der Gegenleistung für diesen Auftrag; (2) dass diese von Oura bereitgestellten Informationen (a) vom Anbieter vertraulich und urheberrechtlich geschützt behandelt werden müssen und werden, wobei angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, und dass in keinem Fall weniger als ein angemessenes Maß an Sorgfalt erforderlich ist, (b) vom Anbieter ausschließlich zu Gunsten von Oura verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der Oura gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Anbieters gemäß diesem Vertrag erforderlich ist, und ohne die Zustimmung von Oura nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, (c) nicht kopiert oder geändert werden, es sei denn, dies ist für die befugte Nutzung durch den Anbieter zu Gunsten von Oura, wie hier angegeben, unbedingt erforderlich; und (3) die Vertraulichkeitsverpflichtungen des Anbieters auch nach diesem Auftrag und der Erfüllung der hierin geschuldeten Verpflichtungen durch den Anbieter auf unbestimmte Zeit gelten. Wenn der Anbieter aufgrund eines Gesetzes, einer Vorladung oder einer anderen behördlichen oder rechtsverbindlichen Anordnung oder Vereinbarung aufgefordert oder verpflichtet wird, die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Informationen von Oura offenzulegen, wird der Anbieter Oura unverzüglich benachrichtigen, sich nach Kräften bemühen, die Offenlegung einzuschränken und die vertrauliche Behandlung der Informationen von Oura anzustreben (oder alternativ Oura gestatten, dasselbe zu tun) und nur den Teil der Informationen von Oura offenlegen, der unbedingt erforderlich ist, um die geltenden Offenlegungspflichten zu erfüllen. Der Anbieter wird alle diese Informationen von Oura auf sichere Weise zurückgeben oder dauerhaft und sicher vernichten, sobald der Anbieter seinen Verpflichtungen aus diesem Auftrag nachgekommen ist, oder auf Anfrage von Oura, und auf Anfrage von Oura wird er eine schriftliche Bestätigung der Einhaltung der Rückgabe- oder Vernichtungsverfahren vorlegen, die von einem autorisierten Vertreter des Anbieters unterzeichnet wurde.
Werbung
Der Anbieter wird in keiner Weise die Tatsache bewerben oder veröffentlichen, dass er die Waren, Dienstleistungen oder Lieferbestandteile für Oura bereitgestellt oder einen Vertrag mit der Lieferung an Oura abgeschlossen hat, und er wird die Existenz oder Informationen über diesen Auftrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oura an Dritte weitergeben.
Unterauftragsvergabe
Sofern nicht anders von Oura gestattet oder genehmigt oder in einer separaten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Anbieter und Oura in Bezug auf die gemäß diesem Auftrag zu liefernden Waren, Dienstleistungen oder Lieferbestandteile vorgesehen, verpflichtet sich der Anbieter, die vorherige schriftliche Zustimmung von Oura einzuholen, bevor er diesen Auftrag ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergibt, wobei diese Beschränkung nicht für den Kauf von handelsüblichen Verbrauchsmaterialien, Werkzeugen oder Rohstoffen oder für den Einsatz einzelner, nicht angestellter Mitarbeiter gilt. Ungeachtet des Vorstehenden haftet der Anbieter weiterhin für alle Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern, nicht angestellten Mitarbeitern oder Subunternehmern, die vom Anbieter zur Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters aus diesem Vertrag eingesetzt werden. Der Anbieter stellt sicher, dass alle Subunternehmer und Mitarbeiter, die Arbeiten im Rahmen dieses Auftrags ausführen, an schriftliche Vereinbarungen gebunden sind, die die Übertragung geistigen Eigentums, den Schutz des geistigen Eigentums von Oura und Vertraulichkeitsverpflichtungen enthalten, die Oura mindestens genauso schützen wie die in diesen Auftragskonditionen festgelegten.
Materielles Eigentum
Das Eigentum an allen materiellen Gegenständen, einschließlich Mustern, Werkzeugen, Formen, Matrizen, Vorrichtungen, Rohstoffen, Komponenten und allen anderen Geräten oder Materialien, die Oura dem Anbieter zur Verfügung stellt, verbleiben bei Oura („materielles Eigentum von Oura“). Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oura werden vom Anbieter keine Gegenstände des materiellen Eigentums von Oura an Dritte weitergegeben oder daraus hergestellt. Der Anbieter führt genaue Aufzeichnungen über das materielle Eigentum von Oura, die Oura auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, und lagert, schützt, konserviert, repariert und wartet das materielle Eigentum von Oura gemäß den üblichen industriellen Praktiken auf Kosten des Anbieters. Sofern von Oura nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, versichert der Anbieter die Anteile von Oura an dem materiellen Eigentum von Oura, solange es sich im Besitz des Anbieters befindet, gegen Verlust oder Beschädigung. Kopien oder Bescheinigungen einer solchen Versicherung werden Oura auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Für den Fall, dass das materielle Eigentum von Oura aus irgendeinem Grund, einschließlich fehlerhafter Verarbeitung und/oder fahrlässiger Handlungen des Anbieters, seiner Vertreter oder seiner Mitarbeiter, verloren geht oder beschädigt wird, während es sich im Besitz des Anbieters befindet, verpflichtet sich der Anbieter, Oura zu entschädigen oder dieses Eigentum auf Kosten des Anbieters gemäß der Aufforderung von Oura zu ersetzen. Auf Anfrage von Oura oder nach Abschluss der Dienstleistungen oder anderer Verpflichtungen, für die das materielle Eigentum von Oura erforderlich war, wird der Anbieter Anweisungen zur Rückgabe oder Entsorgung all dieses materiellen Eigentums von Oura oder dessen Rest einholen, unabhängig davon, ob es in ihrer ursprünglichen Form oder in halbverarbeiteter Form vorliegt. Der Anbieter erklärt sich damit einverstanden, diese materiellen Gegenstände Oura auf Anfrage von Oura, auf die von Oura angeforderte Weise, einschließlich Vorbereitung, Verpackung und Versand gemäß den Anweisungen, auf Kosten von Oura zur Verfügung zu stellen.
Geistiges Eigentum von Oura
Alle Designs, Spezifikationen, Zeichnungen, CAD-Dateien, 3D-Modelle, Schaltpläne, Konstruktionsdaten, Formeln, Prozesse, technischen Informationen und anderes geistiges Eigentum, das Oura dem Anbieter im Zusammenhang mit diesem Auftrag zur Verfügung stellt oder offenlegt (zusammen „Oura IP“), sind und bleiben Eigentum von Oura. Der Anbieter erwirbt aufgrund dieses Auftrags oder der Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Anbieter keine Rechte, Titel oder Anteile am geistigen Eigentum von Oura. Der Anbieter verwendet geistiges Eigentum von Oura ausschließlich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Auftrag und zu keinem anderen Zweck. Der Anbieter wird (1) kein geistiges Eigentum von Oura verwenden, um Waren oder Dienstleistungen für Dritte herzustellen, zu produzieren oder zu liefern, (2) ein geistiges Eigentum von Oura zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, (3) abgeleitete Werke von einem geistigen Eigentum von Oura zu erstellen, es sei denn, Oura hat dies schriftlich und ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieses Auftrags genehmigt, oder (4) eine Patent-, Marken-, Urheber- oder andere Anmeldung an geistigem Eigentum einreichen oder deren Einreichung veranlassen oder eine Registrierung, die auf beliebigem geistigem Eigentum von Oura oder dieses enthält.
Entwickeltes geistiges Eigentum
Alle Erfindungen, Konstruktionen, Verbesserungen, Werkzeugkonstruktionen, Formenkonstruktionen, Herstellungsverfahren, Know-how und sonstiges geistiges Eigentum, das vom Anbieter oder seinen Mitarbeitern (allein oder gemeinsam mit Oura) bei der Ausführung dieses Auftrags geschaffen oder entwickelt wurde oder aus einem geistigen Eigentum von Oura abgeleitet wurde oder dieses beinhaltet (zusammen „entwickeltes geistiges Eigentum“), ist Eigentum von Oura. Der Anbieter überträgt Oura alle Rechte, Titel und Anteile an dem entwickelten geistigen Eigentum. Der Anbieter wird alle entwickelten geistigen Eigentumsrechte umgehend schriftlich an Oura weitergeben und alle Dokumente ausfertigen und alle von Oura nach vernünftigem Ermessen geforderten Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum von Oura an dem entwickelten geistigen Eigentum nachzuweisen oder zu schützen. Wenn der Anbieter dies nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach der Aufforderung von Oura tut, ernennt der Anbieter Oura zum Anwalt des Anbieters, der diese Dokumente im Namen des Anbieters ausfertigt. Zur Klarstellung: Entwickeltes geistiges Eigentum umfasst nicht das bereits bestehende geistige Eigentum des Anbieters, das vom Anbieters vor und ohne Bezugnahme auf ein geistiges Eigentum von Oura unabhängig entwickelt wurde („bereits vorhandenes geistiges Eigentum des Anbieters“), vorausgesetzt, dass der Anbieter Oura eine nicht ausschließliche, weltweite, unbefristete, gebührenfreie Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung) zur Nutzung, Reproduktion, Änderung und Erstellung von Derivaten dieses bereits vorhandenen geistigen Eigentums als Teil oder in Verbindung mit solchen Waren oder Lieferbestandteilen gewährt.
Unterlizenzierung
Alle Lizenzen, die der Anbieter Oura im Rahmen dieses Auftrags oder dieser Auftragskonditionen gewährt, beinhalten das Recht von Oura, diese Rechte ausschließlich im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb und den Produkten von Oura an seine verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften, Auftragnehmer und Herstellungspartner zu unterlizenzieren.
Kündigung
Jede Partei, die nicht gegen die Konditionen verstößt, kann diesen Auftrag stornieren, wenn die andere Partei wesentlich gegen diese Auftragskonditionen (oder die Vertraulichkeitsvereinbarung, falls zutreffend) verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung durch die nicht verstoßende Partei behebt (bzw. innerhalb von drei Tagen, in Bezug auf die Vertraulichkeitsvereinbarung oder den Verstoß gegen Abschnitt 7 unten). Nach Erhalt der Stornierungsmitteilung wird der Anbieter, sofern in der Mitteilung nichts anderes bestimmt ist, sofort die Erbringung aller Dienstleistungen, die Vorbereitung der Lieferungen oder die Bereitstellung von Waren einstellen, einschließlich der weiteren Bereitstellung und des Auftrags aller Materialien und Lieferungen, die zur Herstellung von Waren für Oura benötigt werden, und wird umgehend alle bestehenden Aufträge stornieren und alle Unteraufträge kündigen, sofern diese Aufträge oder Unteraufträge diesem Auftrag unterliegen. Nach Stornierung der Arbeiten im Rahmen dieses Auftrags erfolgt die vollständige und vollständige Begleichung aller Ansprüche des Anbieters in Bezug auf die beendeten Arbeiten wie folgt: (1) Als Entschädigung für eine solche Stornierung zahlt Oura dem Anbieter den Prozentsatz des Gesamtpreises des Auftrags, sofern die Stornierung nicht auf einen Verstoß des Anbieters zurückzuführen ist, der dem Anteil der Anzahl oder Menge der am Tag der Stornierung abgeschlossenen oder angenommenen Waren entspricht; (2) für Käufe auf Abonnementbasis erfolgt die Zahlung (a) für die verbleibenden Monate der jeweils aktuellen jährlichen Abonnementlaufzeit, für Jahresabonnements (und alle automatischen oder weitere Verlängerungen gelten als storniert und von Oura gekündigt), (b) bis zum Ende des jeweils aktuellen Monats für Monatsabonnements oder (c) bis zum Ende der jeweils aktuellen Jahresperiode für Mehrjahresabonnements, wobei alle zukünftigen Jahresperioden an Oura rückerstattet werden, wenn sie vor der Stornierung bezahlt wurden, bzw. gekündigt und nicht zu zahlen sind, sofern sie noch nicht bezahlt wurden. Nichts in diesem Absatz ist so auszulegen, dass es etwaige Rechtsbehelfe einschränkt oder beeinträchtigt, die Oura aufgrund eines Verstoßes durch den Anbieter zur Verfügung stehen.
Haftungsbeschränkung
Mit Ausnahme eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung oder gegen Abschnitt 7 oder der Verletzung der geistigen Eigentumsrechte der jeweils anderen Partei (oder ihrer Lizenzgeber) oder der Schadensersatzverpflichtungen des Anbieters gegenüber Oura durch eine Partei haftet keine Partei gegenüber der anderen Partei für (1) indirekte, Folgeschäden, beispielhafte Schäden oder Strafschadensersatz jeglicher Art, (2) direkte Schäden, die kumulativ und in Bezug auf alle Ansprüche den bezahlten Wert oder den im Rahmen dieses Auftrags zahlbaren Wert übersteigen.
Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet für Versäumnisse oder Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder des Staatsfeindes, Handlungen oder Forderungen einer Regierung oder Regierungsbehörde, Streiks, Brände, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Unfälle oder andere unvorhersehbare Ursachen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen und nicht auf ihr Verschulden oder ihre Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Jede Partei wird die jeweils andere Partei innerhalb von fünf (5) Tagen nach deren Beginn schriftlich über die Ursache einer solchen Verzögerung informieren.
Einhaltung der Gesetze
Der Anbieter verpflichtet sich, alle geltenden internationalen, bundesstaatlichen, staatlichen und lokalen Gesetze, Regeln, Vorschriften und Anordnungen, die sich auf seine Verpflichtungen und Unternehmungen aus diesem Vertrag beziehen, vollständig zu beachten und einzuhalten. Auf Anfrage und sofern dies mit den eigenen Compliance-Verpflichtungen von Oura in Bezug auf die Geschäftstätigkeit oder Produkte von Oura verbunden ist, stellt der Anbieter Oura Bescheinigungen über die Einhaltung dieser Gesetze, Regeln, Vorschriften und Anordnungen aus.
Mitteilung über Arbeits- oder Lieferkettenstreitigkeiten
Wann immer der Anbieter Kenntnis davon hat, dass ein tatsächlicher oder potenzieller Arbeits- oder Lieferkettenstreit die fristgerechte Erfüllung dieses Auftrags verzögert oder zu verzögern droht, wird der Anbieter Oura unverzüglich schriftlich darüber informieren, einschließlich aller diesbezüglichen Informationen.
Entschädigung
Der Anbieter erklärt sich damit einverstanden, Oura, seine Direktoren, Manager, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften und Vertreter sowie deren Nachfolger oder Abtretungsempfänger gegen alle Forderungen Dritter gegen das Vorstehende zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten, soweit diese zurückzuführen sind auf (a) die Veruntreuung, Verletzung oder den Verstoß gegen das geistige Eigentum Dritter oder anderer Rechte an Waren, Dienstleistungen oder Liefergegenständen resultieren, die Oura im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt und von Oura wie nach diesen Auftragskonditionen zulässig verwendet werden (mit Ausnahme von Forderungen, soweit sie sich aus Änderungen ergeben, unbefugter Verwendung oder Kombinationen der oben genannten Artikel durch Oura oder im Namen von Oura handelnde Parteien, sofern diese Forderungen ohne eine solche Änderung, Kombination oder unbefugte Verwendung nicht entstanden wären), (b) Tod, Körperverletzung oder Verletzung von Sachwerten, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Anbieters verursacht wurden, (c) Produkthaftungsansprüche für die Waren, die darauf zurückzuführen sind, dass der Anbieter oder sein Hersteller oder Lieferant die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften und andere Industrie- oder Fertigungsstandards, Verfahren, Zertifizierungen oder andere ähnliche Verpflichtungen nicht eingehalten hat. Unverzüglich nach Übermittlung der Forderung an den Anbieter übernimmt der Anbieter auf seine Kosten die Kontrolle über die Abwehr solcher entschädigungsfähiger Forderungen und zahlt alle daraus resultierenden Schäden, Bußgelder, Strafen und Beträge, die der Anbieter im Vergleich vereinbart hat (vorbehaltlich der Zustimmung von Oura, wenn der Vergleich von Oura davon abhängig ist, dass Oura ein Verschulden, eine Schuld einräumt, die Vergleichsbedingungen veröffentlicht, oder wenn Oura verpflichtet ist, Verpflichtungen zu erfüllen, die über die Zahlungen hinausgehen, für die der Anbieter im Rahmen dieser Vereinbarung eine vollständige Entschädigung leistet) sowie alle Kosten und Auslagen für Rechtsstreitigkeiten. Oura wird auf Anfrage des Anbieters angemessen bezüglich der Verteidigungspflichten des Anbieters kooperieren. Oura kann sich auf eigene Kosten gegen diese Forderung verteidigen. Der Anbieter wird Folgendes aufrechterhalten und seine Subunternehmer zur Aufrechterhaltung Folgender verpflichten: (1) allgemeine Unternehmenshaftpflicht-, Betriebshaftpflicht- und Sachschadenversicherung einschließlich vertraglicher Haftung (sowohl allgemein als auch Fahrzeug) in Höhe der Beträge, die zur Deckung der oben genannten Verpflichtungen ausreichen, und (2) Arbeitnehmerentschädigungs- und Arbeitgeberhaftpflichtversicherung, die alle Arbeitnehmer abdeckt, die an der Ausführung dieses Auftrags beteiligt sind, für Ansprüche, die sich aus den geltenden Arbeitnehmerentschädigungs- und Berufskrankheitsgesetzen ergeben, und (3) entsprechender Schutz gegen Cyberkriminalität, berufliche Schäden sowie Fehler und Unterlassungen, sofern der Anbieter Technologieprodukte oder -dienstleistungen anbietet. Der Anbieter wird auf Anfrage von Oura Bescheinigungen zum Nachweis einer solchen Versicherung vorlegen.
Allgemeines
Weder dieser Auftrag noch die hierin enthaltenen Rechte oder Pflichten dürfen vom Anbieter abgetreten werden, noch darf der Anbieter die Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag (außer wie im obigen Abschnitt zur Unterauftragsvergabe angegeben) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oura delegieren. Alle Fragen zur Gültigkeit und Durchführung dieses Auftrags sowie zur Erfüllung der den Parteien aus diesem Auftrag auferlegten Verpflichtungen unterliegen den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien, USA. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die hier vorgesehenen Rechtsbehelfe kumulativ und ergänzen alle anderen gesetzlich oder nach Billigkeit vorgesehenen Rechtsbehelfe. Ein Verzicht auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung stellt keinen Verzicht auf einen anderen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar. Die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem Auftrag oder den in diesem Auftrag enthaltenen Konditionen erfolgt in englischer Sprache. Die Beziehung zwischen den Parteien ist nicht exklusiv, und Oura behält sich das Recht vor, jederzeit nach eigenem Ermessen ähnliche, identische oder wettbewerbsfähige Dienstleistungen, Waren oder Technologien von Dritten zu beziehen oder intern zu entwickeln (vorausgesetzt, eine solche Entwicklung verstößt nicht gegen die Verpflichtungen von Oura aus diesem Vertrag). Diese Auftragskonditionen begründen kein Joint Venture, keine Vertretung und kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Der Anbieter und Oura sind im Rahmen dieser Auftragskonditionen voneinander unabhängige Vertragspartner. Keine der Parteien ist befugt, die andere Partei rechtlich an einen Vertrag, ein Angebot oder eine Verpflichtung zu binden oder Schulden einzugehen oder im Namen der anderen Partei eine Haftung zu begründen. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen ist keine der Parteien daran gehindert, (a) mit Dritten zusammenzuarbeiten, diese einzustellen oder anzuwerben, auch wenn sie ebenfalls mit der anderen Partei einen Vertrag abgeschlossen haben, oder (b) eine Person einzustellen, die freiwillig auf eine allgemeine Stellenausschreibung reagiert. Alle Mitteilungen werden persönlich, per Kurierdienst über Nacht oder per Einschreiben (Porto im Voraus bezahlt) an die im Auftrag angegebenen Adressen oder an den Firmensitz der jeweiligen Partei gesendet. Das Datum des Inkrafttretens einer Mitteilung ist das Datum des Liefernachweises. Mitteilungen an Oura werden eine Kopie enthalten, die an folgende Adresse adressiert ist: Oura, ATTN: Legal Department, 415 Kearny Street, San Francisco, CA 94108, California, United States.
Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der englischen Sprachversion und Übersetzungen in andere Sprachen ist die englische Fassung maßgeblich, es sei denn, die jeweilige nationale Gesetzgebung schreibt etwas anderes vor.